Rechtslupe -
Nur für einen Zeitraum von drei Jahren, in denen eine Bauleitplanung grundsätzlich auch unter schwierigen Umständen abgeschlossen werden
kann, sieht das Gesetz grundsätzlich die Möglichkeit vor, mittels einer Veränderungssperre die baurechtlichen Zustände auf Grundstücken
im Planbereich „einzufrieren“. Für eine weitere Verlängerung oder ... mehr
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